Noch immer wissen viele Arbeitgeber über die Chancen und Risiken betrieblicher Altersversorgung (bAV) nicht ausreichend Bescheid - das kann teuer werden!
10 gefährliche Irrtümer der betrieblichen Altersversorge
Risiken in der bAV, von denen jeder Unternehmer wissen sollte!
Viele Arbeitgeber sind sich nicht ausreichend über die Möglichkeiten und Risiken der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bewusst. Oft erhalten sie von Versicherungsmaklern und manchmal auch von Steuerberatern den Rat, Beiträge zur bAV an eine Direktversicherung oder Pensionskasse zu zahlen. Doch das bindet auf lange Sicht wertvolle Liquidität, die gerade in Krisenzeiten dringend benötigt wird.
So gehen einem Unternehmen mit beispielsweise 50 Mitarbeitern monatlich bis zu 7.500 € oder jährlich bis zu 90.000 € verloren, die für die Tilgung von Bankdarlehen oder Investitionen fehlen. Zusätzlich entstehen durch aktuelle Leistungskürzungen bei rückgedeckten Unterstützungskassen und Pensionskassen enorme Haftungsrisiken, für die Arbeitgeber arbeitsrechtlich haften. Krasse Haftungsbeispiele aus der Praxis sollten Ihnen zeigen, dieses Thema Ernst zu nehmen.
Aufgeklärte Unternehmen nutzen hingegen die gesetzlichen Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge durch Unterstützungskasse ohne Versicherung, um zusätzliche Liquiditätsreserven aufzubauen und Mitarbeiter noch besser zu motivieren. Daher ist es höchste Zeit, Arbeitgeber über einige der größten Irrtümer in der bAV aufzuklären:
Irrtum 1: Der Arbeitgeber haftet nicht
Falsch, denn die meisten Arbeitgeber glauben, das Versicherungsunternehmen sei für die Einhaltung der versprochenen Leistung verantwortlich.
§ 1 Abs. 1 BetrAVG beschreibt die Verantwortung des Arbeitgebers so: „… Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistung auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.“ Dies gilt im direkten Verhältnis zum Arbeitnehmer. Erreicht ein externer Versorgungsträger (Versicherer) die zugesagte Leistung nicht, hat der Arbeitgeber sie gegenüber seinem Arbeitnehmer oder Ex-Arbeitnehmer aufzufüllen. Viele Urteile bestätigen dies. Der Versuch des Arbeitgebers sich gegenüber dem Versicherungsunternehmen schadlos zu halten, bleibt davon unberührt. Das die Umsetzung der betrieblichen Altersvorsorge in Ihrem Unternehmen auch anders geht finden Sie unter dem Menüpunkt "Chancen der betrieblichen Altersvorsorge:"
Irrtum 2: Entgeltumwandlung ist keine bAV
Falsch, denn oft hören wir von Arbeitgebern und Personalern, dass bAV aus Entgeltumwandlung anders zu beurteilen sei, als arbeitgeberfinanzierte bAV. Es handele sich doch um das Geld der Angestellten, darum habe doch der Mitarbeiter das Gestaltungsrecht und der Arbeitgeber sei für das, was sich der Arbeitnehmer für seine betriebliche Altersvorsorge aussucht, nicht haftbar zu machen. Es sei somit auch anzunehmen und zu übernehmen, was der Mitarbeiter dem Arbeitgeber an bAV-Verträgen vorlegt. Er habe doch ein Recht auf Entgeltumwandlung. Richtig aber ist, für Zusagen auf betriebliche Versorgung steht der Arbeitgeber ungeachtet der Art der Finanzierung ein. Das Betriebsrentengesetz ist ebenso Grundlage für aus Entgelt finanzierte Altersvorsorge, wie für arbeitgeberfinanzierte Vorsorge. Es ist die Zusage, die den Arbeitgeber trifft. Das Versicherungsprodukt ist nur eine Art der Finanzierung. Wie Sie als Unternehmer und Ihr Arbeitnehmer die Vorteile einer Unterstützungskasse zur betrieblichen Altersvorsorge nutzen, erfahren Sie unter dem Menüpunkt. "Win Win".
Irrtum 3: Die Haftung wird von der Versicherung übernommen
Einige Arbeitgeber glauben, dass sie sich durch eine Bestätigung der Versicherung vor Haftung schützen können und somit kein Risiko besteht. Falsch! Kann eine Versicherung tatsächlich mit einem solchen Schreiben eine Herabsetzung von Leistungen, die von der BaFin angeordnet wird, verhindern? Eindeutig nicht!
Irrtum 4: Eine Versicherungsgarantie ist sicher, Garantie ist schließlich Garantie
Arbeitgeber sind manchmal auch der Meinung, Versicherungsgesellschaften halten ihre Garantien grundsätzlich ein und eine Garantie könne auch nicht reduziert werden. FALSCH! Pensionskassen sind auch Versicherungsgesellschaften. Derzeit müssen mehrere Pensionskassen ihre garantierten Leistungen herabsetzen. Viele weitere stehen unter Beobachtung der BaFin. Auch bei klassischen Versicherungen werden derzeit Garantien reduziert oder Rentenfaktoren gesenkt. Aktuell bei der großen ALLIANZ. Die betroffenen Arbeitgeber wurden bereits aufgefordert, für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen
Irrtum 5: Die Formulare der Versicherer sind korrekt und rechtssicher
Sehr häufig hören wir von Unternehmern, dass sie der Meinung sind, die Formulare der Versicherer seien rechtssicher. FALSCH! Versicherungsgesellschaften sind gar nicht zur Rechtsberatung befugt! Die Dokumente sind nicht mehr als allgemeine Muster. Sehr oft sind sie auch so gekennzeichnet und auf eine notwendige rechtliche Beratung wird hingewiesen.
Irrtum 6: Versicherungsgesellschaften sind bAV-Spezialisten
Die größte Teil der Unternehmer ist der Meinung, Versicherungsgesellschaften und ihre Vertreter sind für das komplexe Thema betriebliche Altersversorgung (bAV) die richtigen Ansprechpartner. FALSCH! Die betriebliche Altersvorsorge ist kein Versicherungsthema, sondern Arbeits-, Betriebsrenten- und Steuerrecht. Auf diesen Gebieten dürfen Versicherungsmakler gar nicht nicht beraten. Wenn der Unternehmer die Beiträge nicht im eigenen Unternehmen zum Liquiditätsaufbau einsetzen will (meist ist das gar nicht bekannt, dass das geht), kann er auf einen externen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse) auslagern. Das hat aber lediglich mit der Rückdeckung bzw. Kapitalanlage zu tun und nicht mit den Grundlagen der betrieblichen Altersvorsorge.
Irrtum 7: Mitarbeiter haben einen Rechtsanspruch auf eine Direktversicherung
Direktversicherungen sind weit verbreitet, weil Arbeitgeber der Meinung sind, ihre Mitarbeiter hätten im Rahmen der Entgeltumwandlung einen Rechtsanspruch auf eine Direktversicherung. FALSCH! Mitarbeiter haben lediglich einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Den Versorgungsträger, den Durchführungsweg oder den Verwalter legt auschließlich der Arbeitgeber fest. Nur dann, wenn der Unternehmer noch keinen Durchführungsweg anbietet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Direktversicherung als Minimallösung.
Irrtum Nr. 8: Lösungen außerhalb der Versicherungswirtschaft sind risikobehaftet
Bei vielen Unternehmen ist die Meinung weit verbreitet, dass Versicherungen altbewährt und sicher sind. Dagegen sind
Versicherungsfreie Lösungen sind risikobehaftet. FALSCH! Das genaue Gegenteil ist nämlich der Fall: Versicherungsfreie Lösungen haben eine lange Tradition, seit über 150 Jahren, und sind ein bewährtes Innenfinanzierungsinstrument für KMU´s. Gerade das Risiko der Arbeitgeberhaftung und die Bankenabhängigkeit kann hier im besonderen Maße reduziert werden.
Irrtum Nr. 9: Scheidet mein Mitarbeiter aus, bin ich von der Haftung befreit
Viele Arbeitgeber mit Versicherungslösungen wie beispielsweise der beliebten Direktversicherung im Haus meinen, bei Ausscheiden eines Mitarbeiters geben sie den Vertrag einfach mit und sind damit aller Haftung entledigt. FALSCH! Die Quelle vielfältiger Fehler ist das versicherungsvertragliche Verfahren. Durch die Weitergabe des Vertrages, also der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft vom Arbeitgeber auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer, passiert nicht mehr, als dass die Rückdeckungsmittel auf den Arbeitnehmer übertragen werden. Die Verpflichtung bzw. Haftung des alten Arbeitgebers verschwindet damit nicht automatisch. Hier ist eine begleitende arbeitsrechtliche Vereinbarung mit der Übertragung des Vertrags zwingend erforderlich.
Irrtum Nr. 10: Die Interessen der Arbeitgeber vertritt der Versicherungsmakler
Weit verbreitet bei Arbeitgebern hält sich der Glaube, dass Versicherungsmakler ihre Interessen vertreten und sie vollständig über die Risiken und Chancen der von Ihnen angebotenen betrieblichen Altersvorsorge aufklären würden. FALSCH! Denn, die Interessen der Versicherungsgesellschaften stehen im krassen Konflikt mit den Interessen der Unternehmer und deren Mitarbeitern. Versicherungsmakler stehen bei den Versicherungsgesellschaften unter Vertrag und werden für deren Interessenvertretung von diesen bezahlt! Genau aus diesem Grund kann vom Versicherungsmakler nur über Durchführungswege beraten werden, die vom Versicherungskonzern angeboten werden. Die bAV ist seit Einführung der Entgeltumwandlung im Jahre 2002 durch die Regierung Schröder zu einer dauerhaft sprudelnden Ölquelle der Versicherungswirtschaft geworden. Deshalb scheiden interne Durchführungswege, die ohne Versicherungen deutlich besser funktionieren, von vornherein aus.
Zusammenfassend ist die bAV ein komplexes Thema, das in die Hände hochspezialisierter Berufsträger gehört, um die Chancen zu nutzen und Haftungsrisiken zu vermeiden.
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